Warum auf Rechtsberatung nicht verzichtet werden sollte …

Seit Jahren lebt man vielleicht schon in einer kleinen aber feinen Mietwohnung, bis einem plötzlich auffällt, dass ein immenser Schimmelbefall die Wände trübt, dass die Heizung Mängel aufweist und die Rollladenkästen luftdurchlässig sind. Selbstverständlich hat man seinem Vermieter auch schon Bescheid gegeben und telefonisch die eingetretenen Mängel mitgeteilt. Dieser hat auch eine Beseitigung zugesagt, ist bisher jedoch noch nicht ein Mal zur Inaugenscheinnahme aufgetaucht. Seit Wochen lässt man sich vom Vermieter vertrösten, wohnt in einer kalten Wohnung, da die Rollladenkästen die kalte Winterluft durchlassen und leidet mittlerweile auch schon gesundheitlich unter dieser Bedingungen (Schimmelbefall, kalte Nächte, keine Heizmöglichkeit). Dann plötzlich der große Umschwung, der Vermieter behauptet nunmehr, keine Kenntnis von den Mängeln gehabt zu haben, ist der festen Überzeugung, dass der Schimmelbefall eigenes Verschulden des Mieters durch nachlässiges Lüften darstellt und die Reparatur der Heizungen und Rollladenkästen zu den Schönheitsreparaturen eines Mietobjekts zählen.

Nun, wenn man sich jetzt nicht auf wochenlanges Gefasel eingelassen, sondern direkt auf schriftlichem Wege eine Mängelanzeige unter Fristsetzung zur Beseitigung gestellt hätte, dann hätte man diesen Wandel der Rechtslage vermeiden können. Eventuell hätte man ebenfalls eine Mietminderung erreichen können, so dass man einen bestimmten Betrag von der Kaltmiete hätte abziehen können.

All diese Dinge weiß man natürlich nur dann, wenn man eine Rechtsberatung in Anspruch genommen hat. Keinesfalls, so nett der Vermieter auch sein mag und so „klein“ die Rechtsfrage auch ist, sollte man auf eine Rechtsberatung verzichten, insbesondere dann nicht, wenn es um Mängel an der Mietsache geht, die auf die Gesundheit des Mieters schlagen.

Dieses Beispiel lässt sich selbstverständlich auf alle möglichen Vertragsverhältnisse publizieren, so dass man grundsätzlich einfach nur sagen kann, dass man dann eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen sollte, wenn sich einem Rechtsnachteile ankündigen (im vorgenannten Beispiel dadurch geschehen, dass der Vermieter die „Mängelanzeige“ nie erhalten haben will; der Mieter kann hier die Mängelanzeige nicht nachweisen, da diese telefonisch erfolgt ist).

Ein weiteres gutes Beispiel für die Notwendigkeit einer Rechtsberatung ist der Umgang mit Behörden und Ämtern. Erhält man einen ALG-Bescheid, der einem „komisch“ erscheint, dann sollte man es nicht vermeiden, zum Rechtsanwalt zu gehen und die Rechtswirksamkeit dieses Bescheides abchecken zu lassen – auch Beamte sind nur Menschen und können Fehler machen. Diese Fehler werden natürlich nur dann ausgebügelt, wenn sie auffallen und bemängelt werden. Gegen einen ALG-Bescheid besteht das Rechtsmittel des Einspruchs. Aber was bedeutet diese Rechtsbehelfsbelehrung und was muss man jetzt unternehmen? Der Rechtsanwalt weiß es und wird es für den Ratsuchenden erledigen! Auch in diesem Fall ist eine Rechtsberatung also nicht wegzudenken, wenn man nicht mit Rechtsnachteilen belegt werden möchte. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann man noch so viel Recht haben – die Notfrist ist verstrichen und der Rechtsanspruch „gelöscht“.

Selbstverständlich wird man sich gerade im letzten Beispiel fragen, wie sich ein ALG-Empfänger einen Rechtsanwalt leisten soll. Aber auch hierfür hat das Gesetz eine Lösung herbeigeführt – die Beratungshilfe. Besitzt der Ratsuchende keine Gelder und kein Vermögen, kann er beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen. Legt er diesen Beratungshilfeschein dem Rechtsanwalt vor, berät dieser den Ratsuchenden gegen einen Obolus von 10,00 € und rechnet die entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren mit der Staatskasse ab. Folgt der Rechtsberatung und der außergerichtlichen Vertretung ein Klageverfahren, geht die Beratungshilfe in die Prozesskostenhilfe über, die der Rechtsanwalt in der Regel für den Ratsuchenden beantragt.

TEXT: tm 06-2009  Warum auf Rechtsberatung nicht verzichtet werden sollte …

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